Kita St. Antonius – Vorübergehend geschlossen

St. Martin in der Kita St. Josef
23. November 2020
Kinderkirche To Go
25. November 2020
St. Martin in der Kita St. Josef
23. November 2020
Kinderkirche To Go
25. November 2020

Für betroffene Kinder (Kontaktpersonen K1)

Liebe Eltern,
wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass ein Erzieher/ eine Erzieherin/ MitarbeiterIn der KITA: St. Antonius positiv auf Covid-19 getestet wurde.
Deshalb hat der Krisenstab des Kreises Steinfurt mit uns Verbindung aufgenommen und Listen betroffener Kontaktpersonen angefordert.
Wir informieren Sie mit diesem Schreiben darüber, dass die Kinder, die im engen Kontakt zur positiv getesteten Person standen, sich mit sofortiger Wirkung in
Quarantäne befinden. Die Betroffenen wurden nach den Kriterien des Robert-KochInstitutes als enge Kontaktpersonen eingestuft und verbleiben bis zum: 04.12.2020 in
häuslicher Quarantäne. Sie erhalten in den nächsten Tagen eine Ordnungsverfügung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde.

Das Gesundheitsamt empfiehlt allen Kindern, die eine Quarantäneverfügung erhalten, sich dringend auf COVID-19 testen zu lassen. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt plant
für Donnerstag den 26.11.2020 den Test.

Datum: 26.11.2020 Ort: Steinfurt, Tecklenburger Str. 10 Uhrzeit: 13.00 – 14.00 Uhr

Für NICHT betroffene Kinder (Kontaktpersonen K2)

Soweit möglich, wird in der Kita für die NICHT von der Quarantäne betroffenen Kindern gemäß Vorgabe als Übergangsbetreuung in der nächsten Woche stattfinden. Bitte weisen Sie Ihr Kind nochmals auf die Wichtigkeit der Hygieneregeln hin.

Allgemeine Informationen

Außerdem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Kinder mit Erkältungssymptomen sich bei ihrem Kinder- oder Hausarzt vorstellen sollten.
Ihre Kita folgt mit diesem Vorgehen den Maßgaben des Gesundheitsamts, mit dem wir in Abstimmung mit Stadt und Landesjugendamt eng und einvernehmlich zusammenarbeiten.
Sie haben sicherlich viele Fragen. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt hat Antworten auf die häufigsten Fragen formuliert:

1. Mein Kind steht unter Quarantäne? Dürfen andere Familienmitglieder das Haus verlassen?

Familienangehörige mit einer quarantänisierten Person im Haushalt stehen selbst nicht unter Quarantäne. Sie dürfen das Haus frei verlassen und z.B. zur Kita, zur Schuleoder zur Arbeit fahren. Falls Sie als Elternteil in einem sensiblen Bereich arbeiten (z.B. Pflegeheim /Krankenhaus / Schule / Kindertagesbetreuung), kontaktieren Sie vorher Ihren Arbeitgeber.

Bitte tragen Sie Sorge, dass ihr quarantänisiertes Kind – über das absolut notwendige
Betreuungsmaß hinausgehend – keinen direkten Kontakt mit anderen Familienangehörigen hat, damit es niemanden anstecken kann. Übertragen Sie die Betreuung möglichst nur einem Familienangehörigen. Sollte sich beim
quarantänisierten Kind im Verlauf eine SARS-CoV-2 Infektion herausstellen, wird mindestens die Betreuungsperson im Haushalt selbst zur Kontaktperson und somit quarantänepflichtig.

Bitte nehmen Sie Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam als Familie ein. Ihr Kind darf das Grundstück nicht verlassen, kann Balkon und Garten aber alleine oder mit der Betreuungsperson nutzen.

2. Die Corona-Tests meines Kindes sind negativ. Endet damit die Quarantäne?

Nein. Die Quarantäne endet erst zu dem in der Ordnungsverfügung angegebenen Datum. Grund dafür ist die Inkubationszeit für eine COVID-19 Erkrankung, die bis zu zwei Wochen lang sein kann.

3. Mein quarantänisiertes Kind braucht einen Arzt

Wichtige, nicht aufschiebbare ärztliche Behandlungen dürfen während der Quarantäne unter Schutzmaßnahmen wahrgenommen werden. Bitte nehmen Sie vorher Kontakt mit dem Arzt / der Ärztin auf.

Viele weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de
Sollten Erkältungsbeschwerden, Magen-Darm-Beschwerden oder sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens auftreten, empfehlen wir dringend eine
Abklärung über den behandelnden Haus- oder Kinderarzt.

Allgemeine Informationen bzgl. Covid-19 und Quarantäne finden Sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt.

Wir melden uns, sobald wir weitere Informationen haben.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kita-Leitung

 

Allgemeine Hinweise für Eltern in Kindertageseinrichtungen während der coronabedingten Schließung

Allgemeine Hinweise für Eltern in Kindertageseinrichtungen während coronabedingter Einschränkungen des Betreuungsangebotes

Nach einem positiven Test auf das Coronavirus nimmt die untere Gesundheitsbehörde (Kreis Steinfurt) eine Risikoanalyse vor und recherchiert genau, in welcher Form der/die Betroffene mit anderen Menschen Kontakt hatte. Dafür werden die in der Tageseinrichtung tätigen Mitarbeitenden befragt. Erst nach dem Ergebnis der Umfeldanalyse wird entschieden, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dies kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Maßnahmen führen.
Hier haben wir für Sie noch einmal Antworten zu häufigen Fragen zusammengestellt:

1. Mein Kind steht unter Quarantäne? Dürfen andere Familienmitglieder das Haus verlassen?
Familienangehörige mit einer quarantänisierten Person im Haushalt stehen selbst nicht unter Quarantäne. Sie dürfen das Haus frei verlassen und z.B. zur Kita, zur Schule oder zur Arbeit fahren. Falls Sie als Elternteil in einem sensiblen Bereich arbeiten (z.B. Pflegeheim /Krankenhaus / Schule / Kindertagesbetreuung), kontaktieren Sie vorher Ihren Arbeitgeber.

Bitte tragen Sie Sorge, dass ihr quarantänisiertes Kind – über das notwendige Betreuungsmaß hinausgehend – keinen direkten Kontakt mit anderen Familienangehörigen hat, damit es niemanden anstecken kann. Übertragen Sie die Betreuung möglichst nur einem Familienangehörigen. Sollte sich beim quarantänisierten Kind im Verlauf eine SARS-CoV-2 Infektion herausstellen, wird mindestens die Betreuungsperson im Haushalt selbst zur Kontaktperson und somit quarantänepflichtig.

Bitte beschränken Sie die Einnahme von Mahlzeiten auf die Betreuungsperson und das quarantänisierte Kind. Ihr Kind darf Balkon und Garten alleine bzw. altersentsprechend oder mit der Betreuungsperson nutzen. Das Grundstück darf nicht verlassen werden.

2. Die Corona-Tests meines Kindes sind negativ, endet damit die Quarantäne vorzeitig?
Nein. Die Quarantäne endet erst zu dem in der Ordnungsverfügung angegebenen Datum. Grund dafür ist die Inkubationszeit für eine COVID-19 Erkrankung, die bis zu zwei Wochen lang sein kann.

3. Mein quarantänisiertes Kind braucht einen Arzt
Wichtige, nicht aufzuschiebende ärztliche Behandlungen dürfen während der Quarantäne unter Schutzmaßnahmen wahrgenommen werden. Bitte nehmen Sie vorher telefonischen Kontakt mit dem Arzt / der Ärztin auf und informieren Sie über den Kontakt zu einem Covid19-Infizierten.

4. Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder bei bezahlter Freistellung nach § 616 BGB. Kein Anspruch besteht für Beamtinnen und Beamte. (siehe: https://www.corona-infektionsschutzgesetznrw.lwl.org/de/quarantaene-und-taetigkeitsverbot/)

5. Wer finanziert mögliche Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot?
Verdienstausfälle, werden nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet. Der LWL ist für
diese Entschädigung zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter:
(https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/quarantaene-und-taetigkeitsverbot/ )
Bei einer freiwilligen Quarantäne besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

6. Muss Erholungsurlaub vorrangig zur Kinderbetreuung genommen werden?
Das hängt davon ab, um welche Urlaubsansprüche es sich handelt. Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr müssen für die Kinderbetreuung eingesetzt werden. Urlaubsansprüche aus diesem Jahr nicht. Ist für den betroffenen Zeitraum bereits im Vorfeld Urlaub beantragt worden, muss dieser auch genommen werden. (https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/kinderbetreuung/ )

Viele weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt unter
www.kreis-steinfurt.de Bei Fragen rund um die Entschädigungsleistungen https://www.coronainfektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/

Sollten Erkältungsbeschwerden, Magen-Darm-Beschwerden oder sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens auftreten, empfehlen wir dringend eine Abklärung über
den behandelnden Haus- oder Kinderarzt.

Stand: 28.09.2020

Allgemeine Hinweise für Eltern in Kindertageseinrichtungen während der coronabedingten Schließung (als PDF-Datei)