Eingeschränkter Regelbetrieb: Anträge auf Kinderkrankengeld, Regelungen für Beamtinnen und Beamte sowie Betreuungsentschädigung für Selbständige und Freiberufler

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Eingeschränkter Regelbetrieb: Anträge auf Kinderkrankengeld, Regelungen für Beamtinnen und Beamte sowie Betreuungsentschädigung für Selbständige und Freiberufler

Mit Schreiben vom 16.02.2021 wurde über die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen ab dem 22.02.2021 informiert.
Im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Regelbetrieb und der damit zur Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen einhergehenden Kürzung des Betreuungsumfangs um 10 Stunden gibt es möglicherweise Fragen zu den bisher vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen für Familien.
Für den zurückliegenden Zeitraum seit dem 05.01.2021 können nach wie vor Anträge auf Kinderkrankengeld gestellt werden, sofern erwerbstätige Eltern und ihre Kinder gesetzlich versichert sind. Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechende Regelungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.

Selbständig und freiberuflich tätige Eltern können ihre Anträge auf Betreuungsentschädigung ab sofort online bei den Bezirksregierungen einreichen. Auch hier gilt die rückwirkende Regelung.

Eine Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahmen kommt auch für die Zukunft weiterhin in Betracht, denn der eingeschränkte Regelbetrieb erfüllt grundsätzlich weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen. Ob deren Inanspruchnahme in der jeweiligen persönlichen Lage günstig ist, hängt jedoch stark von individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen (Teilzeit, Vollzeit, Schichtdienst etc.), etwaigen Tarifverträgen oder dienstrechtlichen Begebenheiten ab. Ansprechpartner für Fragen sind daher in erster Linie Arbeitgeber/Personalabteilungen. In Bezug auf das Kinderkrankengeld können gesetzlich Versicherte darüber hinaus auch eine individuelle Beratung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Download des Anschreibens als PDF-Dokument