Information: Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

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Information: Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Vor dem Hintergrund der sehr ernsten Gesamtlage der Corona-Pandemie galt und gilt im derzeitigen bundesweiten Lockdown, der mit Beschluss der Bundeskanzlerin mit
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 bis zum 14. Februar verlängert worden ist, weiterhin der dringende Appell an alle Eltern,
ihre Kinder soweit wie möglich selbst zu betreuen und nicht zur Betreuung in ein Kindertagesbetreuungsangebot zu bringen. Neben dem Appell sind als Infektionsschutzmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen ab dem 11. Januar 2021 landesweit Gruppentrennungen in der Betreuung umzusetzen. Um die Gruppentrennung und die strikte Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen zu können, wird
landesweit der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Stunden pro Woche eingeschränkt.

Entsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 hat der Bund zur Unterstützung der Eltern eine Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (sogenannte Kinderkrankentage) beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben der Änderung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zwischenzeitlich zugestimmt, sie tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.

Die neue Regelung des § 45 Absatz 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht vor, dass gesetzlich versicherte Elternteile im Jahr 2021 pro Kind für 20 statt 10 Arbeitstage einen Anspruch auf Krankengeld (bzw. 40 statt 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden) haben. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage bzw. Alleinerziehende auf maximal 90 Arbeitstage. Voraussetzung ist, dass das Kind auch gesetzlich versichert ist. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, Höchstbetrag pro Tag: 112, 88 Euro.

Der Anspruch gilt ausdrücklich auch für die Fälle, in denen das Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil das Kindertagesbetreuungsangebot (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle) geschlossen oder der Zugang eingeschränkt ist, oder weil das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung (wie beispielsweise dem in Nordrhein-Westfalen ausgesprochenen dringenden Appell) das Kindertagesbetreuungsangebot nicht besucht. Damit Familien nicht über einen längeren Zeitraum Homeoffice und Betreuung bzw. Homeschooling gleichzeitig bewältigen müssen, haben auch die Eltern, deren Erwerbstätigkeit Homeoffice zulässt, einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. Das Vorliegen einer Einschränkung oder einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch des Kindertagesbetreuungsangebotes abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen. Als Nachweis für eine behördliche Empfehlung dient das vorliegende Informationsschreiben.Darüber hinaus kann die gesetzliche Krankenkasse die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle verlangen, dass das Kind die jeweilige Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle tatsächlich nicht besucht (hat).

Für den Fall, dass ein Nachweis verlangt wird, kann – soweit von den Krankenkassen nicht eigene Bescheinigungsformulare zur Verfügung gestellt werden – von den Eltern die beigefügte Musterbescheinigung genutzt werden. Sie steht beim BMFSFJ auch als Download zur Verfügung.
Nicht gesetzlich Versicherte wie Selbständige und Freiberufler, sonstige Privatversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld sowie gesetzlich Versicherte mit privat versichertem Kind sind durch die Regelungen des Bundes leider nicht anspruchsberechtigt. Hier sorgt die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen dafür, dass diese Lücke geschlossen wird.
Für Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, wurde ein besonderes Programm zur „Betreuungsentschädigung“ geschaffen. Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, ist unschädlich. Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro
Kind (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.

Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden.

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

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